Antrag:
Die Fraktion der SPD beantragt, der Initiative „Lebenswerte Städte und Gemeinden für mehr Entscheidungsfreiheit bei der Anordnung von Tempolimits“ beizutreten.
Begründung:
Lebendige, attraktive Städte brauchen lebenswerte öffentliche Räume. Gerade die Straßen und Plätze mit ihren vielfältigen Funktionen sind das Gesicht und Rückgrat der Städte. Sie prägen Lebensqualität und Urbanität. Sie beeinflussen ganz entscheidend, ob Menschen gerne in ihrer Stadt leben.
Ein wesentliches Instrument zum Erreichen dieses Ziels ist ein stadt- und umweltverträgliches Geschwindigkeitsniveau im Kfz-Verkehr – auch auf den Hauptverkehrsstraßen. Bei der Anordnung von Höchstgeschwindigkeiten sind den Städten und Kommunen viel zu enge Grenzen gesetzt. Die im Juli 2021 von den Städten Aachen, Augsburg, Freiburg, Hannover, Leipzig, Münster und Ulm gegründete Initiative, der mittlerweile 560 Städte und Gemeinden angehören, setzt sich deshalb gegenüber dem Bund dafür ein, dass die Kommunen selbst darüber entscheiden dürfen, wann und wo welche Geschwindigkeiten angeordnet werden. Dies bedarf einer Änderung der Rechtssetzung durch das Straßenverkehrsgesetz und der darauf beruhenden
Straßenverkehrsverordnung (StVO). § 39 Abs. 1 StVO legt für die Anordnung von Verkehrszeichen folgende fest: „Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.“
Auf dieser Grundlage regelt § 45 Abs 1c der StVO regelt die Einrichtung von Tempo 30 Zonen wie folgt: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien(Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 inVerbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zonemuss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.“Diese Vorgaben verhindern eine eigenverantwortliche innerörtliche Verkehrsregelung, die neben deralthergebrachten ausschließlichen Beschränkung des Fahrzeugverkehrs aus Gründen derVerkehrssicherheit auch Aspekte der Emissionsminderung und der Aufenthaltsqualität in denKommunen einbezieht, auch in der Stadt Hungen und ihren Stadtteilen.Die SPD-Fraktion beantragt daher die bundesweite Initiative zur entsprechenden Änderung dereinschlägigen Bundesgesetzgebung durch Beitritt der Stadt Hungen zu unterstützen. Der Beitritt istkostenfrei und enthält für die beitretenden Kommunen keine Verpflichtungen.