Antrag „Rechtsauskünfte des Hesssichen Städte- und Gemeindebundes“

Antrag:
Es wird beschlossen, dass ab dem 01.07.2015 dem Ältestenrat (§ 8 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Hungen) im Rahmen von § 50 Abs. 2 HGO Einsicht in die Rechtsauskünfte, Stellungnahmen, gutachterlichen Stellungnahmen oder Gutachten (nachfolgend „Rechtsauskünfte“) des Hessischen Städte- und Gemeindebundes zu gewähren ist. Dieses Recht beschränkt sich auf Beschlussvorlagen, die der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
Sollten vom Magistrat im Zusammenhang mit einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung eingeholte „Rechtsauskünfte“ persönliche und geheimhaltungsbedürftige Vorgänge betreffen, bleibt es dem Magistrat unbenommen, in einem solchen Einzelfall ggf. die diesbezüglichen Textpassagen zu schwärzen oder die Weitergabe insgesamt begründet abzulehnen.
In zukünftigen Beschlussvorlagen ist daher ein Hinweis aufzunehmen, dass zur Entscheidungsvorbereitung „Rechtsauskünfte“ eingeholt worden sind.
Die Einsichtnahme erfolgt nichtöffentlich durch den Fraktionsvorsitzenden im Rathaus.

Begründung:
Die Aufgabe der Stadtverordnetenversammlung besteht gemäß §§ 9 Abs. 1 und 50 Abs. 2 Satz 1 HGO in der Überwachung der gesamten Verwaltung der Gemeinde und in der Überwachung des Magistrats. Die Überwachungspflicht ist grundsätzlich gegenständlich unbeschränkt. Die Überwachung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes eine dauernde Aufgabe der Stadtverordnetenversammlung. Über wichtige Angelegenheiten muss der Magistrat laufend unterrichten und der Stadtverordnetenversammlung wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde mitteilen.
Auch besteht ein Fragerecht der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat, was in § 50 Abs. 2 Satz 4 HGO geregelt ist. Die Anfragen dürfen wegen des unbegrenzten Überwachungsauftrags der Stadtverordnetenversammlung grundsätzlich jeden Gegenstand der kommunalen Verwaltung betreffen.
Dieser Überwachungsfunktion steht die in § 50 Abs. 2 Satz 5 HGO verankerte Antwortpflicht des Magistrats gegenüber.
Zur Überwachungsfunktion gehört auch die Einsicht in mögliche „Rechtsauskünfte“ des Hessischen Städte- und Gemeindebundes.
Der Beschluss soll dazu führen, dass Verwaltungshandeln transparent ist und bleibt; er trägt ferner dazu bei, dass ein vertrauensvolles Miteinander der Gremien der Stadt Hungen gewahrt bleibt. Wo nichts zu verbergen ist, kommt kein Misstrauen auf.

Beratungsergebnis:
Der Antrag wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 2. Juli 2015 bei 32 anwesenden Stadtverordneten mit 19 Nein-Stimmen gegen die Stimmen der SPD-Fraktion abgelehnt.